hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 849

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 261/09, Beschluss v. 31.07.2009, HRRS 2009 Nr. 849


BGH 2 StR 261/09 - Beschluss vom 31. Juli 2009 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Februar 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.4 der Urteilsgründe wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 849

Bearbeiter: Karsten Gaede