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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 782

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 250/09, Beschluss v. 22.07.2009, HRRS 2009 Nr. 782


BGH 2 StR 250/09 - Beschluss vom 22. Juli 2009 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Dezember 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Durch die rechtlich bedenkliche Annahme einer natürlichen Handlungseinheit bei dem Angeklagten W. ist dieser nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 782

Bearbeiter: Karsten Gaede