HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 840
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 131/09, Beschluss v. 31.07.2009, HRRS 2009 Nr. 840
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1. Das Amtsgericht Bonn hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls alle Verfahrensbeteiligten vor Erlass des Verweisungsbeschlusses auf die Zuständigkeit des Landgerichts hingewiesen. Damit ist auch der in der Hauptverhandlung verteidigte Angeklagte gemäß § 33 Abs. 1 StPO zu der beabsichtigten Verweisung angehört worden.
2. Die Rüge der Nichtbescheidung zweier Hilfsbeweisanträge ist bereits unzulässig, soweit der Inhalt der in Bezug genommenen Schriftsätze und Urkunde von der Revision nicht mitgeteilt wird. Im Übrigen ist die Rüge unbegründet, weil die Beweisanträge ausdrücklich nur für den Fall einer - hier nicht erfolgten - Verurteilung nach § 224 Abs. 1 StGB gestellt worden waren.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 840
Bearbeiter: Karsten Gaede