HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 47
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 315/08, Beschluss v. 22.08.2008, HRRS 2009 Nr. 47
Die sofortige Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. April 2008 - Az.: 2 AR 40/07 - werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unbegründet verworfen.
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Beschwerdeführer zu 2), der in dem zugrunde liegenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1) einer von dessen Verteidigern ist, gemäß § 138a Abs. 1 Nr. 3, §§ 138c Abs. 1, 138d StPO von der Verteidigung ausgeschlossen.
Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden des Angeklagten und des Verteidigers sind zulässig (§ 138d Abs. 6 Satz 1 StPO), aber unbegründet. Der vom Beschwerdeführer zu 1) verlangten (erneuten) Zusendung der angefochtenen Entscheidung und eines Zuwartens auf eine in Aussicht gestellte weitere Beschwerdebegründung bedarf es nicht, da beide Verteidiger des Angeklagten die Beschwerden begründet haben.
Die sofortigen Beschwerden sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegt hat, unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Verteidiger auf eine umfängliche und detaillierte Beweiswürdigung gestützt, die Rechtsfehler nicht erkennen lässt.
Soweit der Beschwerdeführer zu 2) mit seiner sofortigen Beschwerde bemängelt, das Oberlandesgericht habe auf der Grundlage unvollständiger Akten verhandelt, vermag dies die Beschwerde nicht zu begründen. Die Unterlagen, auf welche im Hinblick auf die Schreiben des Landeskriminalamts Bezug genommen wird, haben für die der Ausschließung des Verteidigers zugrunde liegenden Fragen keine erkennbare Bedeutung.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 47
Bearbeiter: Ulf Buermeyer