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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 48

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 315/08, Beschluss v. 25.09.2008, HRRS 2009 Nr. 48


BGH 2 ARs 315/08 / 2 AR 184/08 - Beschluss vom 25. September 2008

Rubrumskorrektur; Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs.

§ 33a StPO

Entscheidungstenor

1. Auf den Antrag des Verteidigers wird das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 22. August 2008 dahin berichtigt, dass der Beschwerdeführer zu 1, A., auch durch Rechtsanwalt verteidigt wird.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers A. vom 22. September 2008 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe

1. Das Rubrum des Beschlusses war um die versehentlich unterlassene Angabe zu ergänzen.

2. Der als "Anhörungsrüge" bezeichnete Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren in den Stand vor Erlass des Beschlusses vom 22. August 2008 zurückzuversetzen, war als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO auszulegen.

Der zulässige Antrag ist unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen berücksichtigt hat, zu welchen der Beschwerdeführer nicht gehört worden war oder die ihm unbekannt waren. Eine nochmalige Zustellung des mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. April 2008 war, wie der Senat schon im Beschluss vom 22. August 2008 ausgeführt hat, nicht erforderlich. Beiden Verteidigern des Antragstellers war der Beschluss zugestellt worden (§ 145a Abs. 1 StPO); beide hatten die sofortigen Beschwerden begründet. Mit Schreiben des Senats vom 6. August 2008 wurde dem Antragsteller die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juli 2008 übersandt.

Selbst wenn die formlose Mitteilung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO den Antragsteller nicht erreicht haben sollte, ist nicht ersichtlich, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein könnte. Von der seinen Verteidigern zugestellten Entscheidung konnte er unschwer Kenntnis nehmen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 48

Bearbeiter: Ulf Buermeyer