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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 686

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 246/08, Beschluss v. 18.06.2008, HRRS 2008 Nr. 686


BGH 2 ARs 246/08 / 2 AR 134/08 - Beschluss vom 18. Juni 2008

Zuständigkeitsbestimmung; Verlegung des Wohnorts nach Anklageerhebung.

§ 42 JGG

Entscheidungstenor

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Altenburg zuständig.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat u. a. ausgeführt:

"Der Angeklagte hat nach Erhebung der Anklage seinen Wohnort nach Altenburg verlegt. Wird das Verfahren vor dem Amtsgericht Altenburg geführt, wird dem im Jugendstrafverfahren geltenden Grundsatz der Entscheidungsnähe Rechnung getragen werden können (vgl. Schoreit in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 5. Aufl. § 42 Rdnr. 16). Er gilt auch für Verfahren gegen Heranwachsende vor den Jugendgerichten (vgl. Schoreit a.a.O. Rdnr. 2). Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2007, 2 ARs 557/06). Derartige Erschwernisse sind hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist durch das gesamte Verfahren hindurch - einschließlich der ersten Hauptverhandlung - geständig gewesen, sodass es voraussichtlich der Ladung von Zeugen nicht bedarf. Zusätzlich spricht für eine Entscheidung in Altenburg, dass im dortigen Gerichtsbezirk auch eine Betreuung für ihn durchgeführt wird (Bl. 91R, 105 d. A.). Demgegenüber kommt dem Umstand, dass das Amtsgericht Eisleben bereits mit der Sache vertraut ist, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2007, 2 ARs 547/06)."

Dem tritt der Senat bei.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 686

Bearbeiter: Ulf Buermeyer