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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 281

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 24/08, Beschluss v. 05.03.2008, HRRS 2008 Nr. 281


BGH 2 ARs 24/08 / 2 AR 16/08 - Beschluss vom 5. März 2008

Namentliche Bestimmung des Bewährungshelfers (Zuständigkeit); Belehrung des Verurteilten.

§ 56d Abs. 4 StGB; § 36 BtMG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Setzt das Gericht des ersten Rechtszuges gemäß § 36 Abs. 1 BtMG den Vollzug der Reststrafe nach Abschluss einer Drogentherapie zur Bewährung aus, so hat es dem Verurteilten auch einen namentlich bestimmten Bewährungshelfer zu bestellen (§ 56d Abs. 4 StGB) und ihn über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung zu belehren (§ 36 Abs. 5 BtMG a.E.).

2. Die Strafvollstreckungskammer ist in diesem Fall nicht gemäß § 462a StPO für die "nachträglichen Entscheidungen" zuständig.

Entscheidungstenor

Für die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers und die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung ist das Amtsgericht Kleve zuständig.

Gründe

1. Das Amtsgericht Kleve verhängte gegen den Verurteilten mit Urteil vom 10. Dezember 2002 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung sowie der Vollstreckung der Strafe zu zwei Drittel wurde die Reststrafe durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft Kleve vom 13. Februar 2007 mit Zustimmung des Amtsgerichts Kleve nach § 35 Abs. 1 BtMG zurückgestellt. Zum Zeitpunkt der Zurückstellung befand sich der Verurteilte in Strafhaft in der JVA Bochum. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 8. Oktober 2007 hat das Amtsgericht Kleve die Reststrafe gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich hat es den Verurteilten dem für seinen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfer unterstellt und ausgeführt, dass die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers sowie die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum obliege. Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum hat die Übernahme des Bewährungsverfahrens im jetzigen Stadium abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2. Die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers und die Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung obliegen dem Amtsgericht Kleve.

Als Gericht des ersten Rechtszugs ist das Amtsgericht nach dem ordnungsgemäßen Abschluss der Drogentherapie zuständig für die Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (§ 36 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG). Dies ist zwischen der Strafvollstreckungskammer und dem Amtsgericht auch nicht streitig.

Das Amtsgericht Kleve als Gericht des ersten Rechtszugs ist aber nicht nur für die isolierte Entscheidung über die Strafaussetzung selbst zuständig, sondern auch für die Nebenentscheidung nach § 56d Absatz 4 StGB, zu der die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers gehört (vgl. OLG Köln NStZ 1991, 453; Fischer StGB 55. Aufl. § 56d Rdn. 3). Denn die Anordnung nach § 56d Abs. 4 StGB ist notwendiger und untrennbarer Bestandteil der dem Amtsgericht obliegenden Aussetzungsentscheidung (vgl. Senat NStZ-RR 2003, 215 f.). Für die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes gilt nichts anderes. Auch diese obliegt nach § 36 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2, 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG grundsätzlich dem Amtsgericht Kleve als Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. Joachimski/Hauer BtMG 7. Aufl. § 36 Rdn. 19; Weber BtMG 2. Aufl. § 36 Rdn. 123). Die Strafvollstreckungskammer ist dagegen nach der allgemeinen Regelung in § 462a StPO nach dem Vollzug von Strafhaft nur für - hier nicht in Betracht kommende - nachträgliche Entscheidungen zuständig, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (BGHSt 37, 338).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 281

Externe Fundstellen: NStZ 2008, 472

Bearbeiter: Ulf Buermeyer