hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 633

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 95/08, Urteil v. 16.04.2008, HRRS 2008 Nr. 633


BGH 2 StR 95/08 - Urteil vom 16. April 2008 (LG Frankfurt am Main)

Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung; Tatmotiv; lebensgefährliche Gewalthandlung); Rücktritt vom Versuch (Aufgeben; Rücktrittshorizont).

§ 212 StGB; § 261 StPO; § 24 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung für die Dauer von sechs Monaten zurückgestellt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers führt zur Aufhebung des Urteils, da die Annahme des Landgerichts, ein Tötungsvorsatz sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, der rechtlichen Überprüfung nicht standhält.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gerieten der zur Tatzeit 16-jährige Angeklagte und sein 13-jähriger Bruder im Kassenbereich eines Supermarktes in einen zunächst verbalen, dann handgreiflichen Streit mit dem etwa gleichaltrigen Nebenkläger und dessen Begleiter, nachdem der Angeklagte eine leere Flasche in den Markt geworfen hatte. Mehrere Angestellte und Kunden des Geschäfts trennten die Parteien und hielten den Angeklagten und seinen Bruder fest, um dem Nebenkläger und dessen Begleiter Gelegenheit zu geben, den Markt zu verlassen. Als der Angeklagte schließlich losgelassen wurde, rannte er sogleich hinter dem Nebenkläger her, um ihm "einen Denkzettel zu verpassen". Hierzu klappte er ein mitgeführtes Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm auf; sein Bruder rief: "Wir stechen Euch ab!". Der Angeklagte lief von hinten auf den Nebenkläger zu, der sich zu diesem Zeitpunkt keines weiteren Angriffs versah, und stach ihm das Messer mit großer Wucht von hinten im Bereich des rechten Schulterblatts in den Rücken. Hierdurch wurde der rechte Lungenflügel des Geschädigten durchstochen. Die Verletzung war lebensgefährlich; der Nebenkläger wurde durch eine Notoperation gerettet.

Das Landgericht hat weiter festgestellt, der Angeklagte sei sich zwar der Tatsache bewusst gewesen, dass er den Nebenkläger verletzen werde, habe ihn jedoch nicht töten wollen, "weswegen er auch keine weiteren Stiche gegen ihn ausführte" (UA S. 5). Zur Beweiswürdigung hat das Landgericht zunächst ausgeführt, es sei kein Tötungsmotiv erkennbar. Der Angeklagte habe dem Tatopfer "einen Denkzettel verpassen" wollen; dies setze begriffsnotwendig ein Weiterleben voraus. Weiterhin lege zwar die Gefährlichkeit der Handlung die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nahe; es habe sich aber "um einen herzfernen Stich in den Rücken des Opfers gehandelt (...), dessen Lebensbedrohlichkeit sich einem medizinisch unbedarften Täter wie dem Angeklagten nicht unmittelbar erschließt" (UA S. 8). Der Angeklagte habe schließlich die hohe Hemmschwelle vor einem bedingten Tötungsvorsatz nicht überwunden. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass er auf den Nebenkläger in einem belebten Supermarkt in unmittelbarer Nähe eines Krankenhauses eingestochen habe, so dass medizinische Hilfe rasch zu erlangen war; zum anderen aus der in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen Unreife des Angeklagten (UA S. 9).

2. Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar kann das Revisionsgericht in die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung grundsätzlich nicht eingreifen; anders ist es aber, wenn diese Widersprüche oder gravierende Lücken enthält oder erhebliche Beweisanzeichen erkennbar nicht oder unzutreffend würdigt.

a) So liegt es hier. Schon die Annahme, es sei kein Tatmotiv erkennbar, ist mit den Feststellungen nicht vereinbar, nach denen der Angeklagte dem Nebenkläger erkennbar aus Rache für die vorausgegangene körperliche Auseinandersetzung aus vollem Lauf ein Messer wuchtig in den Rücken stieß. Ein Tatmotiv des Angeklagten war somit offensichtlich gegeben. Soweit das Landgericht angenommen hat, die Absicht, dem Nebenkläger "einen Denkzettel zu verpassen", sei mit der Annahme eines (bedingten) Tötungsvorsatzes nicht vereinbar, liegt dem eine Überbewertung des formalen Wortsinns und eine unzureichend konkretisierende Auslegung dieser Formulierung zu Grunde. Es bleibt schon offen, ob der Angeklagte selbst seine Motivation so beschrieben hat oder ob es sich um eine interpretierende Formulierung des Gerichts handelt; im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass vage umschreibenden, allgemeinen Formulierungen, namentlich im Zusammenhang mit Gewalthandlungen in aggressiv aufgeladener Situation, meist nur geringe Bedeutung als präzise Beschreibung von Handlungszielen oder Absichten zukommt. Das gilt im Übrigen gleichermaßen für den Ruf des Bruder des Angeklagten ("Wir stechen Euch ab!"), der in der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht mehr erwähnt ist.

Soweit das Landgericht ausgeführt hat, der Angeklagte habe keinen Tötungsvorsatz gehabt, "weswegen" er von weiteren ihm möglichen Stichen abgesehen habe, bleibt auch dies unklar, da nicht festgestellt ist, ob der Angeklagte nach dem Stich mit der Möglichkeit rechnete, den Nebenkläger tödlich verletzt zu haben.

b) Rechtsfehlerhaft ist weiterhin die Erwägung, es habe sich bei dem aus vollem Lauf geführten wuchtigen Stich neben das rechte Schulterblatt um einen "herzfernen Stich" gehandelt, dessen Lebensgefährlichkeit sich dem Angeklagten als medizinischem Laien nicht erschlossen habe. Diese Wertung widerspricht der Lebenserfahrung. Es ist eine allgemeinkundige Tatsache, dass Messerstiche in den oberen Rückenbereich in hohem Maße lebensgefährlich sind; Gründe, warum dies der offenbar geistig normal entwickelte und mit einem Klappmesser ausgerüstete Angeklagte nicht gewusst haben sollte, sind nicht ersichtlich.

c) Eher fern liegend erscheint die weitere Erwägung des Landgerichts, gegen einen bedingten Tötungsvorsatz spreche der Umstand, dass die Tat in der Nähe des Krankenhauses H. begangen wurde, wo rasch medizinische Hilfe erlangt werden konnte. Dies lässt außer Acht, dass es sich um eine aus Rache und Wut motivierte Spontantat handelte und der Angeklagte den Tatort daher ersichtlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer nahe liegenden Rettungsmöglichkeit ausgewählt hatte.

Schließlich ergibt sich auch aus der Feststellung des "hohen Maßes an Unreife" des Angeklagten nicht das vom Landgericht angenommene Indiz gegen einen bedingten Tötungsvorsatz. Unreife im Zusammenwirken mit der vom Landgericht festgestellten "fehlenden Impulskontrolle und Sozialisation" (UA S. 13) kann vielmehr bei einem in momentaner Wut aus nichtigem Anlass ausgeführten bedenkenlosen Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs gegen ein argloses Opfer gerade auch für ein Überwinden der Hemmschwelle vor der Inkaufnahme des Todes eines anderen Menschen sprechen. Zutreffend hat die Revision im Übrigen darauf hingewiesen, dass schon der festgestellte Handlungsablauf, nämlich das wuchtige Stechen eines Messers von oben nach unten aus schnellem Lauf in den Rücken eines ahnungslosen Opfers das Überwinden einer hohen Hemmschwelle voraussetzt. Auch dies hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Überlegungen einbezogen.

3. Die genannten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils, da sich nicht ausschließen lässt, dass der Tatrichter bei zutreffender Gewichtung der Indizien zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Von einer Aufrechterhaltung von Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen hat der Senat abgesehen, um dem neuen Tatrichter insgesamt umfassende neue Feststellungen zu ermöglichen.

Sollte der neue Tatrichter zur Feststellung eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes gelangen, wären zum einen nähere Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers sowie zur Motivationslage im Einzelnen (vgl. UA S. 12) zu treffen; zum anderen wäre dem konkreten Geschehensablauf vom Beginn des Angriffs bis zum Eingreifen Dritter sowie gegebenenfalls der Frage des subjektiven Rücktrittshorizonts des Angeklagten nach Ausführen des (ersten) Stichs größere Aufmerksamkeit zuzuwenden.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 633

Bearbeiter: Ulf Buermeyer