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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 790

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 596/08, Beschluss v. 11.03.2009, HRRS 2009 Nr. 790


BGH 2 StR 596/08 - Beschluss vom 11. März 2009 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge; er macht außerdem hinsichtlich zweier Fälle ein Verfahrenshindernis geltend. Das Rechtsmittel bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt der Teilfreispruch.

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in drei weiteren Fällen aus rechtlichen Gründen freigesprochen, da sich seine Beihilfehandlung zu den Taten Fall 4/5/6 und 9/10 rechtlich als eine Beihilfehandlung und nicht, wie angeklagt, als drei bzw. zwei selbständige Beihilfehandlungen darstelle. In einem solchen Fall, in dem der gesamte angeklagte Sachverhalt erwiesen ist und nur eine andere konkurrenzrechtliche Bewertung erfährt, kommt ein Teilfreispruch nicht in Betracht (BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14; BGH NStZ-RR 2008, 316).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 790

Bearbeiter: Karsten Gaede