HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 44
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 507/08, Beschluss v. 21.11.2008, HRRS 2009 Nr. 44
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 12. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1. Die im Rahmen der Strafzumessung zur "nicht geringen Menge" gewählte Formulierung (UA S. 12) ist im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB zwar bedenklich; jedoch belegen die Ausführungen zum Schuldspruch (UA S. 11), dass sich die Strafkammer an der tatsächlichen Menge des gehandelten Heroins orientiert hat.
2. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 19. November 2008 hat vorgelegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 44
Bearbeiter: Ulf Buermeyer