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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 41

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 489/08, Beschluss v. 10.12.2008, HRRS 2009 Nr. 41


BGH 2 StR 489/08 - Beschluss vom 10. Dezember 2008 (LG Frankfurt am Main)

Kompensation für einen Verstoß gegen Art. 36 WÜK (Belehrung über das Recht auf konsularischen Beistand).

Art. 36 WÜK

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Durch die rechtlich bedenkliche Zubilligung einer Kompensation für einen Verstoß gegen Art. 36 WÜK (vgl. BGH NJW 2008, 1090) ist der Angeklagte nicht beschwert.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 41

Bearbeiter: Ulf Buermeyer