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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 437

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 45/08, Beschluss v. 07.03.2008, HRRS 2008 Nr. 437


BGH 2 StR 45/08 - Beschluss vom 7. März 2008 (LG Darmstadt)

Einziehung (hinreichend konkreter Zusammenhang zu der abgeurteilten Tat).

§ 74 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung von fünf Mobiltelefonen und 18 SIM-Karten angeordnet wurde.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit die Revision sich gegen den Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils wendet, ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das gilt auch für die - ersichtlich auf § 73 d StGB gestützte - Verfallsanordnung.

Hinsichtlich der Einziehung der sichergestellten Mobiltelefone und SIM-Karten hat der Generalbundesanwalt die Aufhebung des Urteils beantragt, weil sich aus den Urteilsfeststellungen kein hinreichend konkreter Zusammenhang zu der abgeurteilten Tat ergebe. Dem kann sich der Senat im Ergebnis trotz der Urteilsausführungen UA S. 32 nicht verschließen.

Eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO ist angesichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 437

Bearbeiter: Ulf Buermeyer