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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 435

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 44/08, Beschluss v. 07.03.2008, HRRS 2008 Nr. 435


BGH 2 StR 44/08 - Beschluss vom 7. März 2008 (LG Frankfurt am Main)

Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Beschaffung; Gebrauch); Tateinheit.

§ 152 StGB; § 152a StGB; § 52 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Beschaffung einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion als Vorbereitungsakt bildet mit dem Gebrauch der Karte als Ausführungsakt eine einzige Tat, wenn der Täter die Karte in der Absicht erwirbt, sie alsbald einzusetzen.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Täter sich in einem Vorbereitungsakt mehrere gefälschte Zahlungskarten verschafft hat.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klar gestellt, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 30 tateinheitlich begangenen Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zutreffend bewertet das Landgericht die gleichzeitige Entgegennahme der 30 total gefälschten Kreditkarten, um diese anschließend einzusetzen, und den anschließenden Gebrauch einiger dieser Kreditkarten als eine Tat der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion. Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 26. Januar 2005 (NStZ 2005, 329) bildet die Beschaffung (als Vorbereitungsakt) mit dem Gebrauch (als Ausführungsakt) eine einzige Tat, wenn der Täter eine Zahlungskarte mit Garantiefunktion in der Absicht erwirbt, diese alsbald einzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Täter sich - wie hier - in einem Vorbereitungsakt mehrere gefälschte Zahlungskarten verschafft hat. Die Entscheidung des 4. Strafsenats vom 21. September 2000 (BGHSt 46, 147, 153) steht dem nicht entgegen, da im dort zugrunde liegenden Fall keine einheitlichen Vorbereitungsakte des Verschaffens, sondern mehrere tatbestandliche Ausführungsakte vorlagen, die nicht in einem für sämtliche Tatbestandverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch waren.

Der Senat hat jedoch den Schuldspruch durch Aufnahme der tateinheitlich begangenen Einzelfälle klargestellt.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 435

Externe Fundstellen: NStZ 2008, 568

Bearbeiter: Ulf Buermeyer