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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 37

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 437/08, Beschluss v. 21.11.2008, HRRS 2009 Nr. 37


BGH 2 StR 437/08 - Beschluss vom 21. November 2008 (LG Frankfurt am Main)

Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.

§ 66b StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Rüge, die Regelung des § 66b Abs. 3 StGB sei verfassungswidrig, weil sie das Erfordernis neuer Tatsachen in willkürlicher Weise von dem aus Sicht des Betroffenen zufälligen Umstand des Vorwegvollzugs einer zugleich mit der Unterbringung nach § 63 StGB verhängten Strafe abhängig mache, hat keinen Erfolg. Der Anordnung des Vorwegvollzugs einer Strafe liegt nicht Zufall, sondern eine sachlich begründete gerichtliche Entscheidung zugrunde.

2. Entgegen der Ansicht der Revision gilt § 66b Abs. 3 in Verbindung mit § 67d Abs. 6 StGB auch in Fällen, in denen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt wird, weil der von § 63 StGB vorausgesetzte Zustand von Anfang an nicht bestanden hat (Fehleinweisung).

3. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes setzt die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB die zusätzliche Feststellung eines Hangs zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht voraus, wenn die gemäß § 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Gefahr festgestellt ist (vgl. auch BTDrucks. 15/2887, S. 10, 13 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 37

Externe Fundstellen: NStZ 2009, 323

Bearbeiter: Ulf Buermeyer