HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1038
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 415/08, Beschluss v. 22.10.2008, HRRS 2008 Nr. 1038
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge der Verletzung von § 74 StPO eine Äußerung des abgelehnten Sachverständigen zitiert, wonach eine Infektion der Handverletzung des Angeklagten auf die angeklagten Taten zurückzuführen sei, ist dieser Vortrag zwar - entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts - nicht unzulässig nachgeschoben. Die in der Revisionsbegründung zitierte Äußerung weicht aber schon im Wortlaut von der im Ablehnungsantrag wiedergegebenen Formulierung ab. Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich, denn der Sachzusammenhang, in welchem die Äußerung gefallen sein soll, ist nicht mitgeteilt.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1038
Bearbeiter: Ulf Buermeyer