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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 434

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 340/08, Beschluss v. 20.03.2009, HRRS 2009 Nr. 434


BGH 2 StR 340/08 - Beschluss vom 20. März 2009 (BGH)

Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 434

Bearbeiter: Karsten Gaede