HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 24
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 333/08, Beschluss v. 17.09.2008, HRRS 2009 Nr. 24
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Das Landgericht hat an seine Überzeugungsbildung von der Mittäterschaft des Angeklagten zu hohe Anforderungen gestellt. Im Übrigen hätten bereits die getroffenen Feststellungen eine Verurteilung zumindest wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) nahe gelegt. Die zahlreichen Ablehnungsanträge der Verteidigung belegen die Absicht der Prozessverschleppung.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 24
Bearbeiter: Ulf Buermeyer