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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1034

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 331/08, Beschluss v. 15.10.2008, HRRS 2008 Nr. 1034


BGH 2 StR 331/08 - Beschluss vom 15. Oktober 2008 (LG Darmstadt)

Unbegründete Revision; Fortwirkung der Beistandsbestellung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

§ 397a Abs. 1 StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenkläger, ihnen für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin M. aus R. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwältin M. bereits durch Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 22. April 2008 zum Beistand der Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1034

Bearbeiter: Ulf Buermeyer