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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1064

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 327/08, Beschluss v. 10.09.2008, HRRS 2008 Nr. 1064


BGH 2 StR 327/08 - Beschluss vom 10. September 2008 (LG Darmstadt)

Fortwirkung der Bestellung des Nebenklägervertreters bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

§ 397a StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die in der 1. Instanz erfolgte Beiordnung der Nebenklägervertreterin RA'in M. gemäß § 397a Abs. 1 StPO wirkt auch für die Revisionsinstanz fort.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1064

Bearbeiter: Ulf Buermeyer