HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1063
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 325/08, Beschluss v. 22.08.2008, HRRS 2008 Nr. 1063
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Februar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Bereits die rechtsfehlerfrei festgestellte Zusage der Angeklagten, den früheren Mitangeklagten G. bei dessen Banküberfall durch Entgegennahme der Tatbeute und Verschaffen einer Fluchtgelegenheit zu unterstützen, stellte eine (psychische) Beihilfe zu der plangemäß ausgeführten Haupttat dar. Auf die Frage, ob die Beute bei Übergabe bereits gesichert war, kam es danach nicht an.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1063
Bearbeiter: Ulf Buermeyer