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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1060

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 292/08, Beschluss v. 08.08.2008, HRRS 2008 Nr. 1060


BGH 2 StR 292/08 - Beschluss vom 8. August 2008 (LG Kassel)

Unbegründete Revision; Festsetzung der Tagessatzhöhe für alle Einzelstrafen.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 40 Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. April 2008 wird mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Einzelstrafe wegen Körperverletzung von 120 Tagessätzen (Fall III 1) die Tagessatzhöhe auf 1 Euro festgesetzt wird, als unbegründet verworfen; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1060

Bearbeiter: Ulf Buermeyer