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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1059

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 284/08, Beschluss v. 30.07.2008, HRRS 2008 Nr. 1059


BGH 2 StR 284/08 - Beschluss vom 30. Juli 2008 (LG Koblenz)

Einstellung des Verfahrens (Verfahrenshindernis; Tod des Angeklagten); Auslagenentscheidung (mutmaßlicher Verfahrensausgang).

§ 206a StPO; § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, weil der Angeklagte am 20. Juli 2008 verstorben ist (vgl. BGHSt 45, 108).

2. Die Auslagen der Staatskasse fallen dieser zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).

Gründe

Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten mit Urteil vom 15. Februar 2008 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil kann nur deshalb nicht durch Verwerfung der Revision rechtskräftig werden, weil durch den Tod des Angeklagten während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1059

Bearbeiter: Ulf Buermeyer