hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1057

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 251/08, Beschluss v. 22.08.2008, HRRS 2008 Nr. 1057


BGH 2 StR 251/08 - Beschluss vom 22. August 2008 (LG Aachen)

Verlesung einer schriftlichen Erklärung eines unerreichbaren Zeugen; keine Beschwerdeentscheidung des Revisionsgerichts ohne Abhilfeentscheidung.

§ 251 StPO; § 306 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 268a StPO durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht, da es an der erforderlichen Abhilfeentscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO mangelt (BGHSt 34, 392 f.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die von dem unerreichbaren Zeugen v. J. am 23. April 2003 gegenüber einem Notar in Maastricht abgegebene und von ihm unterschriebene schriftliche Erklärung durfte nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu Beweiszwecken verlesen werden.

Soweit das Landgericht ein leichtfertiges Handeln des Angeklagten auch aus dem Besitz der am 23. April 2003 hergestellten schriftlichen Erklärung des Zeugen v. J. herleitet, beruht darauf das Urteil nicht. Bereits die von der Kammer festgestellten sonstigen objektiven Umstände (UA 11) belegen ohne weiteres ein zumindest leichtfertiges Handeln des Angeklagten (UA 14).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1057

Bearbeiter: Ulf Buermeyer