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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1056

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 246/08, Beschluss v. 08.08.2008, HRRS 2008 Nr. 1056


BGH 2 StR 246/08 - Beschluss vom 8. August 2008 (LG Frankfurt am Main)

Unbegründete Revision; Tateinheit (Beschwer).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 52 StGB; vor § 296 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Durch die offensichtlich unzutreffende Annahme einer einzigen Tat (§§ 267, 181a, 232 StGB) zum Nachteil mehrerer Geschädigter sind die Angeklagten nicht beschwert. Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel eingelegt.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1056

Bearbeiter: Ulf Buermeyer