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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 674

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 190/08, Beschluss v. 14.05.2008, HRRS 2008 Nr. 674


BGH 2 StR 190/08 - Beschluss vom 14. Mai 2008 (LG Köln)

Adhäsionsverfahren; Verzugszinsen.

§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB; § 288 Abs. 1 BGB; § 406 Abs. 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Der Täter kommt mit dem Anspruch auf Rückzahlung eines durch eine eigene Straftat erlangten Geldbetrages vom Tag nach der Tat an in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedürfte (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB); folglich schuldet er von diesem Zeitpunkt an Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Januar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Anordnung, die dem Nebenkläger im Adhäsionsverfahren zugesprochene Summe mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2007 (dem Tag nach der Tat) zu verzinsen, im Ergebnis zutreffend auf § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 288 Abs. 1 BGB gestützt. Der Umstand, dass die Angeklagten das Geld mittels eines Raubüberfalls an sich gebracht haben, steht dem in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts erörterten Fall gleich, dass der Schuldner sich einer Mahnung entzieht (BTDrucks. 14/6040 S. 146). Folglich kann dahinstehen, ob, wie der Generalbundesanwalt meint, der Zinsausspruch des angefochtenen Urteils nach § 849 BGB gerechtfertigt wäre; insoweit ist streitig, ob hiernach Verzugszinsen (so MünchKommBGB/Wagner 4. Aufl. § 849 Rdn. 3) oder lediglich Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes (§ 246 BGB; so Rüßmann in jurisPKBGB 3. Aufl. § 849 Rdn. 4) geschuldet sind (vgl. auch BGH NJW 2008, 1084).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 674

Externe Fundstellen: NStZ 2009, 109

Bearbeiter: Ulf Buermeyer