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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 438

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 105/08, Beschluss v. 16.04.2008, HRRS 2008 Nr. 438


BGH 2 StR 105/08 - Beschluss vom 16. April 2008 (LG Gießen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens wird abgesehen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die im Urteilstenor zutreffend aufgeführte Hehlerei, die rechtsfehlerfrei festgestellt, aber in der rechtlichen Würdigung nicht erwähnt ist, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 438

Bearbeiter: Karsten Gaede