hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 675

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 90/07, Beschluss v. 25.05.2007, HRRS 2007 Nr. 675


BGH 2 ARs 90/07 / 2 AR 60/07 - Beschluss vom 25. Mai 2007

Bewährungsüberwachung (objektiv willkürliche Abgabe an ein anderes Gericht); Bindungswirkung obergerichtlicher Entscheidungen.

§ 14 StPO

Entscheidungstenor

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Köln vom 6. Mai 2002 (Az.: 646 Ls 34/02) beziehen, ist weiterhin das Amtsgericht Köln zuständig.

Gründe

Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 2 ARs 441/06 - einen Abgabebeschluss des Amtsgerichts Köln - Jugendschöffengericht - vom 28. August 2006 aufgehoben und bestimmt, dass dieses Gericht für die Bewährungsaufsicht und die weiteren Entscheidungen in dieser Sache weiterhin zuständig sei.

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Köln hat daher einen erneuten Anhörungstermin zu dem Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Köln vom 6. November 2002 bestimmt. Zu diesem Termin hat es den Verurteilten erneut unter einer unzutreffenden Wohnanschrift in Erfurt geladen, obgleich sich aus der Akte ein Wohnsitzwechsel des Angeklagten innerhalb Erfurts ergab. Nach Rücklauf der Terminsladung und - wiederum überflüssiger - Aufenthaltsermittlung - hat das Amtsgericht Köln die Sache mit Beschluss vom 19. Januar 2007 im Hinblick auf den Wohnsitzwechsel erneut an das Amtsgericht Erfurt abgegeben, da eine Anhörung durch das Amtsgericht Erfurt sachgerecht sei. Das Amtsgericht Erfurt hat eine Bindungswirkung dieser Abgabe sowie die Übernahme der Sache abgelehnt, weil die Abgabe objektiv willkürlich sei; dem hat sich der Generalbundesanwalt angeschlossen.

Die Frage der objektiven Willkür kann hier letztlich dahinstehen. Die erneute Abgabe der Sache - mehr als vier Jahre nach Eingang des Antrags, zu welchem eine Anhörung erfolgen soll, und ein Jahr nach Ablauf der Bewährungsfrist - verstößt vielmehr schon gegen die Bindungswirkung des Senatsbeschlusses vom 27. Oktober 2006. Der Wohnsitzwechsel des Verurteilten innerhalb derselben Stadt begründete offensichtlich keine neue Sachlage, welche eine Veränderung der Zuständigkeit und eine erneute Abgabe rechtfertigen konnte.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 675

Bearbeiter: Ulf Buermeyer