HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 408
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 70/07, Beschluss v. 23.03.2007, HRRS 2007 Nr. 408
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Homburg vom 22. Januar 2007 wird aufgehoben. Das Amtsgericht Homburg bleibt für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Die Voraussetzungen einer Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg waren nicht gegeben, weil die Angeklagte ihren Aufenthalt nicht nach Erhebung der Anklage dorthin verlegt hat. Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegten Gründen sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen nicht für eine Übertragung der Zuständigkeit von dem Amtsgericht Homburg auf das Amtsgericht Hamburg.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 408
Bearbeiter: Ulf Buermeyer