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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 493

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 115/07, Beschluss v. 06.04.2007, HRRS 2007 Nr. 493


BGH 2 ARs 115/07 / 2 AR 72/07 - Beschluss vom 6. April 2007

Bewährungsaufsicht (Zuständigkeit); Zurückstellung der Vollstreckung; Anrechnung.

§ 462a Abs. 1 StPO; § 36 Abs. 5 BtMG

Leitsatz des Bearbeiters

Für die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsaufsicht gilt nicht die Sonderregelung des § 36 Abs. 5 BtMG, sondern die allgemeine Regel des § 462a Abs. 1 StPO.

Entscheidungstenor

Für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen auf Verlängerung der Bewährungszeit ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Limburg an der Lahn zuständig.

Gründe

Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Limburg an der Lahn ist durch den Vollzug der Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Februar 1992 begründet worden und besteht aufgrund der Fortwirkungszuständigkeit gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO fort, da eine anderweitige Vollstreckung im Bereich eines anderen Landgerichts nach Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG nicht stattgefunden hat. Soweit es um die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsaufsicht geht, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Sonderregelung des § 36 Abs. 5 BtMG, sondern die allgemeine Regel des § 462 a Abs. 1 StPO. Daher ist nicht das Gericht des ersten Rechtszugs, sondern die Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Antrag zuständig.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 493

Bearbeiter: Ulf Buermeyer