hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 101

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 612/07, Beschluss v. 01.02.2008, HRRS 2008 Nr. 101


BGH 2 StR 612/07 - Beschluss vom 1. Februar 2008 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts insgesamt keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 101

Bearbeiter: Karsten Gaede