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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 173

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 589/07, Beschluss v. 15.02.2008, HRRS 2008 Nr. 173


BGH 2 StR 589/07 - Beschluss vom 15. Februar 2008 (LG Darmstadt)

Unzulässige Revision der Nebenklage (Rechtsmittelziel).

§ 400 StPO; § 349 Abs. 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel neben einem Revisionsantrag einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2007 werden als unzulässig verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen D. und S. sind unzulässig, weil die allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts zur Zulässigkeit der Anfechtung hier nicht ausreicht.

Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel neben einem Revisionsantrag einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr., BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6; BGH, Beschl. vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 464/07). Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der von beiden Beschwerdeführerinnen nur allgemein erhobenen Sachrügen auch unter Berücksichtigung der jeweils umfassend gestellten Aufhebungsanträge nicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2), liegt hier nicht vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 173

Bearbeiter: Ulf Buermeyer