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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 85

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 586/07, Beschluss v. 19.12.2007, HRRS 2008 Nr. 85


BGH 2 StR 586/07 - Beschluss vom 19. Dezember 2007 (LG Bad Kreuznach)

Unzulässige Revision der Nebenklage.

§ 349 Abs. 1 StPO; § 400 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Bei Revisionen der Nebenklage ist in der Regel ein Revisionsantrag oder eine Revisionsbegründung erforderlich, durch die deutlich gemacht wird, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Juli 2007 werden als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Nebenkläger ist unzulässig, weil die allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts zur Zulässigkeit der Anfechtung hier nicht ausreicht.

Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr., BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6; BGH Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 464/07). Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge auch unter Berücksichtigung des umfassend gestellten Aufhebungsantrags nicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2), liegt nicht vor, denn es besteht ungeachtet des umfassenden Aufhebungsantrags die Möglichkeit, dass mit dem Rechtsmittel lediglich ein anderes Strafmaß erstrebt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2005 - 2 StR 314/04).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 85

Bearbeiter: Ulf Buermeyer