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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 167

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 489/07, Urteil v. 19.12.2007, HRRS 2008 Nr. 167


BGH 2 StR 489/07 - Urteil vom 19. Dezember 2007 (LG Frankfurt am Main)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Beihilfe; Kurier); unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Vollendungszeitpunkt).

§ 29 BtMG; § 29a BtMG

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2007 - soweit es den Angeklagten betrifft -

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die sichergestellte Kokainzubereitung nebst Verpackungsmaterial eingezogen. Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts und erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. Der Angeklagte hat die Einfuhr des Betäubungsmittels entgegen der Annahme des Landgerichts nicht nur versucht, sondern vollendet.

Der Angeklagte reiste am Tattag aus Venezuela kommend als Rauschgiftkurier auf dem Flughafen Frankfurt am Main in das Bundesgebiet ein. In seinem nach Frankfurt aufgegebenen Koffer befanden sich ca. 7,5 kg Kokainzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 5 kg Kokainhydrochlorid. Dieses Rauschgift sollte nach dem Tatplan nicht im Bundesgebiet verbleiben. Vielmehr wollte der Angeklagte den Rauschgiftkoffer von Frankfurt auf dem Landwege mit einem Fahrzeug des Mitangeklagten M. zusammen mit diesem nach Ungarn bringen und dort an einer Tankstelle an einen unbekannt gebliebenen Empfänger übergeben. Hierzu kam es jedoch nicht, da der Angeklagte in Frankfurt bereits im Transitbereich des Flughafens von einem Zollbeamten kontrolliert wurde, bevor er Zugriff auf den aufgegebenen Koffer hatte. Der Zollbeamte ging mit dem Angeklagten zum Gepäckausgabeband. Dort ließ der Angeklagte den Koffer zweimal vorbeilaufen, ohne ihn aufzunehmen. Daraufhin verglich der Zollbeamte die Nummer des Gepäckscheins am Flugschein des Angeklagten mit dem Koffer, stellte deren Übereinstimmung fest und nahm den Koffer vom Band. Bei der Überprüfung des Koffers wurde das Kokain entdeckt.

Die rechtliche Würdigung dieses vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand, soweit das Landgericht die Tat des Angeklagten als lediglich versuchte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet hat, weil er im Inland nicht die tatsächliche unkontrollierte Verfügungsmacht über den Rauschgiftkoffer erlangt habe. Zutreffend vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass der Einfuhrtatbestand bereits vollendet wurde, als der Angeklagte mit dem nach Frankfurt aufgegebenen Rauschgiftkoffer über die Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einreiste (vgl. BGHSt 34, 180; 31, 374).

Der Angeklagte hat sich somit der vollendeten und nicht nur der versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Tateinheitlich hierzu hat er als Kurier zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Beihilfe geleistet.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil schon die Anklage von dieser rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs ausging.

Die Änderung des Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklagten hat die Aufhebung des Strafausspruchs und der zugehörigen Feststellungen zur Folge.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 167

Externe Fundstellen: NStZ 2008, 286

Bearbeiter: Ulf Buermeyer