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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1049

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 431/07, Beschluss v. 04.10.2007, HRRS 2007 Nr. 1049


BGH 2 StR 431/07 - Beschluss vom 4. Oktober 2007 (LG Frankfurt am Main)

Zuwiderhandlung gegen das Gewaltschutzgesetz (Zustellung des Beschlusses); teilweise Einstellung des Verfahrens.

§ 4 GewSchG; § 154 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 8. Mai 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in drei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung, sowie wegen Körperverletzung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei weiteren Fällen sowie wegen eines Vergehens nach § 4 GewSchG (Fall 6 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall 6 der Urteilsgründe aus Gründen der Prozessökonomie eingestellt. Den Urteilsgründen ist nämlich nicht zu entnehmen, dass dem Angeklagten - was Voraussetzung für eine Tathandlung nach § 4 GewSchG ist (BGH NStZ 2007, 484) - der entsprechende Untersagungsbeschluss des Amtsgerichts zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bereits wirksam zugestellt war.

Der Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren bedarf es nicht. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer angesichts der im Übrigen verhängten Strafen (zwei Jahre sechs Monate, zwei Jahre vier Monate, zwei Jahre zwei Monate Freiheitsstrafe sowie Geldstrafen von 60 bzw. 90 Tagessätzen) bei Wegfall der für den Fall 6 festgesetzten Geldstrafe von 50 Tagessätzen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1049

Bearbeiter: Ulf Buermeyer