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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 795

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 306/07, Beschluss v. 29.08.2007, HRRS 2007 Nr. 795


BGH 2 StR 306/07 - Beschluss vom 29. August 2007

Fortwirkung der Beistandsbestellung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

§ 397a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Nebenklägers M. vom 25. Juli 2007, ihm Rechtsanwalt Mo. aus K. beizuordnen, ist gegenstandslos.

Gründe

Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers M., ihm für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Mo. als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Dem Nebenkläger ist durch Beschluss des Landgerichts vom 4. April 2005 Rechtsanwalt Mo. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO beigeordnet worden.

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 795

Bearbeiter: Ulf Buermeyer