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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 788

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 258/07, Beschluss v. 04.07.2007, HRRS 2007 Nr. 788


BGH 2 StR 258/07 - Beschluss vom 4. Juli 2007 (LG Kassel)

Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen; lückenhafte Beweiswürdigung (Aussagekonstanz; teilweise Zugrundelegung von Zeugenaussagen; Urteilsgründe).

§ 179 StGB; § 261 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Stützt der Tatrichter seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen auch auf die Konstanz seiner Aussagen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung, so bedarf es einer umfassenden Darlegung der jeweiligen Angaben des Zeugen in den Urteilsgründen, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Konstanz der Aussagen zu ermöglichen.

2. Wenn ein Zeuge zu einem im Zusammenhang stehenden gewichtigen Geschehen ersichtlich die Unwahrheit erzählt hat, bedarf es der nachvollziehbaren Begründung, weshalb ihm gleichwohl für das weitere Geschehen die Glaubwürdigkeit zugebilligt wird.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. Februar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.

Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts übernachteten der Angeklagte und der am 2. August 1989 geborene Nebenkläger an einem nicht näher bestimmbaren Wochenende im August oder September 2003, jedenfalls nach dem 2. August 2003, in einem Zelt. Als der Nebenkläger fest schlief, entkleidete der Angeklagte sich selbst und den Nebenkläger, ohne dass dieser hiervon aufwachte. Der Angeklagte nutzte den festen Schlaf des Nebenklägers aus, um sich von diesem unbemerkt über ihn zu beugen und sich so auf ihn zu legen, dass er sein Glied an dessen Bauch reiben konnte. Dies tat er so lange, bis er durch die Reibung einen Samenerguss bekam. Das Ejakulat spritzte er dem in diesem Moment noch schlafenden Nebenkläger auf den nackten Bauch. Erst nach dem Samenerguss wurde der Nebenkläger wach und forderte den Angeklagten auf von ihm herunterzugehen. Am Abend des gleichen Tages duschte der Nebenkläger in der Wohnung des Angeklagten. Der Angeklagte betrat ebenfalls nackt die Dusche und schob sein erigiertes Glied von hinten zwischen die Oberschenkel des Nebenklägers. Dieser schubste den Angeklagten weg, der daraufhin die Dusche verließ.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen des Vorfalls im Zelt nach § 179 StGB verurteilt und wegen des Geschehens in der Dusche freigesprochen.

2. Das Urteil des Landgerichts war aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Beweiswürdigung leidet an durchgreifenden Rechtsfehlern; sie ist insbesondere lückenhaft.

Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Nebenklägers u. a. auf die Konstanz seiner Aussagen bei der Polizei, der Sachverständigen und in der Hauptverhandlung. Seine Angaben bei der Polizei und bei der Sachverständigen werden aber in den Urteilsgründen nur unzulänglich mitgeteilt, so dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Konstanz der Aussagen verwehrt ist. Eine umfassende Darlegung der Angaben des Nebenklägers war jedenfalls im vorliegenden Fall geboten, da schon die mitgeteilten Fragmente widersprüchlich sind, die Kammer selbst von Abweichungen ausgeht und für den Vorfall in der Dusche die früheren Angaben des Nebenklägers weitgehend für unglaubhaft erachtet. Mag man noch die Frage, ob der Angeklagte ihm ein Taschentuch zum Abwischen des Spermas gegeben hat (polizeiliche Vernehmung) oder ob er eigene Tempotaschentücher verwendete (Hauptverhandlung) dem Randgeschehen zuordnen können, so betrifft die Frage, ob er den Pullover noch über dem Kopf hatte (Angaben bei der Sachverständigen) oder nackt war (Hauptverhandlung) bereits das Kerngeschehen. Denn die Frage, ob man jemanden ausziehen kann, ohne dass dieser aufwacht, hängt auch davon ab, was ausgezogen wird. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang versäumt darzulegen, welche Kleidungsstücke der Nebenkläger anhatte, die ihm unbemerkt ausgezogen wurden. Auch hätte es nahe gelegen mitzuteilen, ob der Nebenkläger z. B. alkoholisiert war und warum er zu einem Zeitpunkt noch so fest schlief, als zwei weitere Zeltinsassen schon aufgestanden waren und das Zelt verlassen hatten. Auch hätte dargelegt werden müssen, warum der Nebenkläger nicht aufgewacht sein soll als der "mindestens einen Kopf größere und auch deutlich kräftigere" (UA S. 7) Angeklagte sich auf ihm bewegte. In diesem Zusammenhang wäre auch zu erörtern gewesen, ob - wie in der Anklage vorgeworfen - der Nebenkläger sich dazu geäußert hat, dass der Angeklagte ihn am Hals geküsst und ihm eine Stange Zigaretten gegeben hat, damit er nichts sagt. Bei näherer Darlegung der drei Aussagen hätte dann geprüft werden können, ob nicht erhebliche Abweichungen im Kerngeschehen vorliegen, die die Glaubwürdigkeit insgesamt erschüttern können.

Im Hinblick auf die Konstanz der Angaben des Nebenklägers hätte einer näheren Erörterung bedurft, dass dieser, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, bei der polizeilichen Vernehmung noch angegeben hatte, der Vorfall in der Dusche habe sich vor dem Geschehen im Zelt ereignet. Diese Abweichung zu den - den Feststellungen zu Grunde gelegten - Angaben in der Hauptverhandlung lässt sich nicht ohne Weiteres damit erklären, dass der Nebenkläger grundsätzlich Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung hat und das Zeltgeschehen auf Januar erinnerte. Denn die Frage, welcher - für ihn einschneidende - Vorfall zuerst stattgefunden hat, ist einfacher zu beantworten.

Die Kammer weicht in ihrer Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Nebenklägers zum Geschehen in der Dusche von der Einschätzung der Sachverständigen ab (UA S. 16), die "keine hinreichende Glaubhaftigkeit" sieht. Die Kammer teilt mit, dass die Sachverständige gleichwohl "die Glaubhaftigkeit seiner anderen Angaben in seiner Gesamtheit" nicht verneint. Warum die Sachverständige dieser Auffassung ist, wird nicht dargelegt. Wenn ein Zeuge zu einem im Zusammenhang stehenden gewichtigen Geschehen ersichtlich die Unwahrheit erzählt hat, bedarf es der nachvollziehbaren Begründung, weshalb ihm gleichwohl für das weitere Geschehen die Glaubwürdigkeit zugebilligt wird. Die eigene Begründung, die die Kammer hierfür - wohl abweichend von der Sachverständigen - gibt, ist widersprüchlich, worauf auch der Generalbundesanwalt hinweist. Während die Kammer bezüglich des Vorfalls in der Dusche davon ausgeht, dass der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung überfordert war und eine "dramatische Ausschmückung" vorgenommen hat, ist sie hinsichtlich des Vorfalls im Zelt von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Nebenklägers überzeugt, da es ihm an den intellektuellen Fähigkeiten und Fantasie fehle, so etwas auszudenken.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass auf der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung die Verurteilung des Angeklagten beruht.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 788

Externe Fundstellen: StV 2008, 237

Bearbeiter: Ulf Buermeyer