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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 581

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 186/07, Beschluss v. 25.05.2007, HRRS 2007 Nr. 581


BGH 2 StR 186/07 - Beschluss vom 25. Mai 2007 (LG Darmstadt)

Widerspruch zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen (Höhe der Gesamtstrafe); Zurückverweisung zur Gesamtstrafenbildung im Beschlusswege.

§ 260 Abs. 4 StPO; § 267 Abs. 3 StPO; § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO; §460 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Dezember 2006 in den Aussprüchen über die jeweiligen Gesamtstrafen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafen nach §§ 460, 462 StPO, zu treffen ist.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in 11 Fällen und wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in 10 Fällen nach dem Urteilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen sind sie nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Es besteht ein Widerspruch zwischen den im Urteilstenor ausgewiesenen Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und drei Monaten und den in den Urteilsgründen genannten Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten. Zwar sind die höheren Gesamtstrafen laut Protokoll auch verkündet worden. Aus den Strafzumessungsgründen lässt sich jedoch nicht ersehen, welche der beiden in Betracht kommenden Gesamtfreiheitsstrafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Das Urteil kann deshalb in den jeweiligen Gesamtstrafenaussprüchen keinen Bestand haben.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO, der hier jedenfalls analog angewandt werden kann, zu entscheiden. Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 581

Bearbeiter: Ulf Buermeyer