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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 171

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 544/06, Beschluss v. 10.01.2007, HRRS 2007 Nr. 171


BGH 2 ARs 544/06 / 2 AR 307/06 - Beschluss vom 10. Januar 2007

Zuständigkeitsbestimmung.

§ 12 Abs. 2 StPO; § 42 Abs. 3 JGG

Entscheidungstenor

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Adelsheim vom 27. Oktober 2006 wird aufgehoben.

2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn übertragen.

Gründe

Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht - Adelsheim gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung.

Der Senat hat, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 12 Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem für den Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn übertragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 171

Bearbeiter: Ulf Buermeyer