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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 355

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 525/06, Beschluss v. 31.01.2007, HRRS 2007 Nr. 355


BGH 2 ARs 525/06 2 AR 289/06 - Beschluss vom 31. Januar 2007

Zuständigkeitsbestimmung (Strafvollstreckungskammer; Befasstsein).

§ 462a StPO

Entscheidungstenor

Für die Entscheidung über den Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover zuständig.

Gründe

Der Senat tritt der Ansicht des Generalbundesanwalts bei, der in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt hat:

"Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung (§ 453 StPO) ist das Landgericht Hannover - Strafvollstreckungskammer.

Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit für die von der Staatsanwaltschaft begehrte Entscheidung gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO nach der örtlichen Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für die Vollzugsanstalt, in der sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Befassung des Gerichts befindet. Die hierdurch begründete Zuständigkeit erstreckt sich gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO auch auf alle Nachtragsentscheidungen aus weiteren Verurteilungen und besteht bei Unterbrechungen der Vollstreckung fort (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO). Befasst im Sinne des Gesetzes ist eine Strafvollstreckungskammer bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191). Insoweit genügt bereits der Eingang bei dem Gericht der ersten Instanz (Senat, Beschluss vom 16.4.1997, 2 ARs 112/97).

Vorliegend ist die seit dem 3.1.2006 zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover daher auch nach der im März 2006 erfolgten Zurückstellung der (in anderer Sache erfolgten) Strafvollstreckung gemäß § 35 BtmG weiterhin zuständig geblieben. Befasst wurde sie durch den am 6.3.2006 erfolgten Eingang der (erneuten) Mitteilung über eine weitere Verurteilung durch das (fälschlich als AG Leer bezeichnete) AG Norden vom 18.10.2005 beim Gericht des ersten Rechtszuges sowie die weiteren Mitteilungen über den Nichtantritt der Therapie und den Abbruch des Kontakts mit der Bewährungshelferin vom 13.4. und 11.5.2006 an das Amtsgericht Hannover.

Mangels abschließender Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover konnte daher auch die am 20.7.2006 erfolgte Verlegung der Verurteilten in die JVA Vechta keinen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bewirken.

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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 355

Bearbeiter: Ulf Buermeyer