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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 926

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 463/06, Beschluss v. 07.11.2006, HRRS 2006 Nr. 926


BGH 2 ARs 463/06 / 2 AR 252/06 - Beschluss vom 7. November 2006 (KG Berlin)

Unzulässige Beschwerde gegen Entscheidung des Kammergerichts.

§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12. Juli 2006 - Az.: 4 VAs 42/06 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Gründe

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 oder Abs. 4 GVG für eine Vorlage an die Großen Senate oder die Vereinigten Großen Senate liegen schon angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 926

Bearbeiter: Ulf Buermeyer