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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 17

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 463/06, Beschluss v. 12.12.2006, HRRS 2007 Nr. 17


BGH 2 ARs 463/06 / 2 AR 252/06 - Beschluss vom 12. Dezember 2006

Unzulässige Anhörungsrüge.

§ 33a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 24. November 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat am 7. November 2006 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12. Juli 2006 - Az.: 1 Zs 950/06 - 4 VAs 42/06 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2006 hat der Senat bei seiner Entscheidung verwertet; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit des Rechtsmittels ergäbe.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 17

Bearbeiter: Ulf Buermeyer