hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 165

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 462/06, Beschluss v. 29.11.2006, HRRS 2007 Nr. 165


BGH 2 ARs 462/06 / 2 AR 250/06 - Beschluss vom 29. November 2006

Anhörungsrüge.

§ 33a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 24. November 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat am 7. November 2006 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 27. Juli 2006 - Az.: 1 Zs 894/06 - 4 VAs 60/06 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2006 hat der Senat bei seiner Entscheidung verwertet; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit des Rechtsmittels ergäbe.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 165

Bearbeiter: Ulf Buermeyer