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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 922

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 368/06, Beschluss v. 27.09.2006, HRRS 2006 Nr. 922


BGH 2 ARs 368/06 / 2 AR 219/06 - Beschluss vom 27. September 2006

Zuständigkeit für Entscheidungen infolge Strafaussetzung zur Bewährung (Kenntnis der Persönlichkeit des Verurteilten).

§ 58 JGG

Entscheidungstenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 14. Juni 2006 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist zuständig für die weiteren Entscheidungen (§ 58 Abs. 1 JGG), die infolge der Aussetzung der Jugendstrafe aus dem Urteil vom 28. November 2005 erforderlich werden.

Gründe

Zuständig für die Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§ 58 Abs. 1 JGG), ist grundsätzlich der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat (§ 58 Abs. 3 Satz 1 JGG). Es bedarf daher besonderer Gründe, die eine Übertragung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG angezeigt erscheinen lassen. Solche liegen hier nicht vor.

Zutreffend weist die Generalbundesanwältin darauf hin, dass die Kenntnis der Persönlichkeit des Verurteilten ein gewichtiger Umstand dafür ist, dass die Zuständigkeit beim Amtsgericht Tostedt verbleibt.

Zudem ist die Entfernung zwischen dem Sitz des abgebenden Gerichts und dem derzeitigen Wohnort des Verurteilten nicht erheblich. Im Übrigen wird für die Ableistung von Arbeitsstunden auf den Wohnort des Verurteilten Rücksicht genommen werden können.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 922

Bearbeiter: Ulf Buermeyer