hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 920

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 349/06, Beschluss v. 29.09.2006, HRRS 2006 Nr. 920


BGH 2 ARs 349/06 / 2 AR 193/06 - Beschluss vom 29. September 2006

Bestimmung des zuständigen Gerichts; Verweisung in der Hauptverhandlung.

§ 209a StPO; § 270 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Amtsgerichts - Jugendrichter - in Köln auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Amtsgericht Solingen, bei dem die Staatsanwaltschaft Wuppertal Anklage erhoben hatte, hat die Sache nach § 270 i.V.m. § 209 a Nr. 2 Buchst. a) StPO in der Hauptverhandlung bindend an das Amtsgericht Köln verwiesen. Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht Köln veranlassten nachträglichen Ermittlungen war die Verweisung zwar unberechtigt, weil die Angeklagte die ihr zur Last gelegte Tat entgegen der Annahme des Amtsgerichts Solingen nicht als Heranwachsende, sondern als Erwachsene begangen hat. Die Verweisung war aber auf der Grundlage der Erkenntnisse des verweisenden Amtsgerichts nicht willkürlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 920

Bearbeiter: Ulf Buermeyer