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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 514

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 216/06, Beschluss v. 17.05.2006, HRRS 2006 Nr. 514


BGH 2 ARs 216/06 - Beschluss vom 17. Mai 2006 (-)

Übertragung der Sache (Zweckmäßigkeit; belastende Reise).

§ 12 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Berlin Tiergarten übertragen.

Gründe

Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg der psychisch erkrankte Angeklagte zwar eingeschränkt verhandlungsfähig ist, die bei einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Schwandorf erforderliche Reise ihn aber zusätzlich belasten würde.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 514

Bearbeiter: Ulf Buermeyer