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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 373

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 128/06, Beschluss v. 29.03.2006, HRRS 2006 Nr. 373


BGH 2 ARs 128/06 / 2 AR 45/06 - Beschluss vom 29. März 2006

Zuständigkeitsbestimmung.

§ 14 StPO

Entscheidungstenor

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig zuständig.

Gründe

Das Amtsgericht Offenburg und das Landgericht Braunschweig - Strafvollstreckungskammer - streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährung aus der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe von 31 Tagen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BtMG durch den Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 22. Juli 2005.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig (§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgende Stellungnahme abgegeben:

"Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig. Diese ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Aufnahme des Verurteilten in die in ihrem Zuständigkeitsbereich gehörende Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung zuständig geworden und es auch nach der Entlassung aus der Strafhaft geblieben. Diese allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft befand, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZRR 2001, 343; NStZ 2001, 110; BGHSt 48, 252, 255). Aus diesem Grunde ist es auch ohne Bedeutung, dass der Verurteilte nach der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG und vor Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 36 BtMG in einer zu einem anderen Landgerichtsbezirk gehörenden weiteren Justizvollzugsanstalt Strafhaft verbüßen musste."

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 373

Bearbeiter: Ulf Buermeyer