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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 236

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 558/06, Beschluss v. 19.01.2007, HRRS 2007 Nr. 236


BGH 2 StR 558/06 - Beschluss vom 19. Januar 2007 (LG Darmstadt)

Rücknahme der Revision (ausdrückliche Ermächtigung); Widerspruchsfreiheit der Urteilsgründe.

§ 302 Abs. 2 StPO; § 267 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. September 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat weiter die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass die in der Revisionsbegründung des Pflichtverteidigers vorgenommene Beschränkung der Revision auf den Maßregelausspruch unwirksam ist, da die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung zur (Teil-)Rücknahme nicht vorliegt.

Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten tragen die Verurteilung nicht; sie sind widersprüchlich.

Nach der auf UA S. 12 getroffenen Feststellung handelte der Angeklagte bei allen Taten aufgrund einer paranoidschizophrenen Psychose "im Zustand verminderter Schuldfähigkeit". Hiervon ist das Landgericht auch unter Anschluss an das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. R. ausgegangen (UA S. 15, 17).

Demgegenüber führt das Landgericht auf UA S. 19 aus:

"Das Tatverhalten weist in allen Fällen eine innere und motivische Nähe zu dem Krankheitsbild auf, da die von dem Angeklagten geschilderten Motive für die Taten sämtlich in der Beseitigung einer von ihm empfundenen Kränkung oder Drohung bzw. der Rache für Kränkungen oder Beleidigungen bestand, die lediglich in der wahnhaften Vorstellungswelt des Angeklagten existierten. Der Angeklagte war daher aufgrund seiner krankheitsbedingten Wahnvorstellungen nicht in der Lage, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen. Soweit der Angeklagte bei der unter II 1 festgestellten Tat durch die Angabe der Beleidigung einer 'Schumeila' sich vielleicht dessen bewusst war, dass die Zeugen K. und T. ihm eigentlich nichts angetan hatten, so dass er möglicherweise bei dieser Tat mit Unrechtseinsicht handelte, war er jedoch nicht in der Lage, dieser Einsicht entsprechend zu handeln."

Letztere Feststellung, die beinhaltet, dass der Angeklagte ohne Schuld handelte, steht in unauflösbarem Widerspruch zu der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe jeweils "im Zustand verminderter Schuldfähigkeit" (richtig: erheblich verminderter Schuldfähigkeit) gehandelt. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt deshalb Aufhebung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch beantragt, da nach den bisherigen Urteilsfeststellungen eine völlige Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

Auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat keinen Bestand. Voraussetzung für die Unterbringung gemäß § 63 StGB ist das Vorliegen eines länger dauernden Zustands, der auf einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB beruht. Dies ist hier nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. Es fehlt an einer eindeutigen Bewertung des Zustandes des Angeklagten, welcher Grundlage für diese schwerwiegende Anordnung ist. Es ist zum einen unklar, ob die Voraussetzungen des § 20 StGB oder (nur) des § 21 StGB vorliegen und zum anderen, ob die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten tangiert ist. Bei diesen widersprüchlichen Feststellungen kann der Senat - anders als der Generalbundesanwalt - nicht sicher ausschließen, dass ein neuer Tatrichter rechtsfehlerfrei eine nur erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung feststellt. Der Senat hat deshalb davon abgesehen, die Anordnung gemäß § 63 StGB mit der Begründung bestehen zu lassen, dass sich den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit sicher entnehmen lässt, dass beim Angeklagten bei Begehung aller Taten die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) vorlagen.

Der neue Tatrichter wird eine eindeutige Bewertung des Zustandes des Angeklagten vorzunehmen haben, wobei es sich empfiehlt, hierzu einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen. Soweit der bisherige Sachverständige vom Landgericht dahin wiedergegeben wird, dass dieser in seinem vorbereitenden schriftlichen Gutachten von dem Vorliegen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung ausgegangen sei, "da dies nach seiner Aussage erfahrungsgemäß die die Patienten weniger belastende Diagnose sei" (UA S. 17), weist der Senat darauf hin, dass eine solche Überlegung nicht der zutreffende Maßstab für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eines straffällig gewordenen Angeklagten ist.

Sollte der neue Tatrichter wieder zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und deshalb zu einem Schuld- und Strafausspruch gelangen, wird er die Frage einer Gesamtstrafenbildung im Hinblick auf die Vorverurteilungen durch das Amtsgericht Darmstadt (Urteile vom 19. April 2005 und vom 8. Juli 2005) zu prüfen haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 236

Bearbeiter: Ulf Buermeyer