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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 341

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 547/06, Beschluss v. 02.03.2007, HRRS 2007 Nr. 341


BGH 2 StR 547/06 - Beschluss vom 2. März 2007 (LG Kassel)

Ablehnung eines Beweisantrages (Bedeutungslosigkeit).

§ 244 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 26. Juli 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluss des Landgerichts, mit dem dieses die von beiden Angeklagten beantragte Vernehmung der Zeugen As. und Al. wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat, hinreichend ausführlich begründet ist. Jedenfalls beruht auf der Nichtvernehmung dieser beiden Zeugen die Verurteilung der Angeklagten nicht. Selbst wenn die Zeugen die in ihr Wissen gestellten Behauptungen bestätigt hätten, hätte dies auf die Überzeugungsbildung des Gerichts - was die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten H. anbelangt - keinen Einfluss gehabt. Beide Zeugen waren bei dem im Freizeitraum der JVA Dortmund erfolgten Treffen zwischen den Angeklagten K. und H. (UA S. 25) nicht zugegen und können demzufolge keine Angaben dazu machen, ob der Angeklagte H. bei dieser Gelegenheit mittels Drohungen zu dem (vorübergehenden) Widerruf seiner belastenden Aussage bestimmt worden ist.

2. Aus denselben Gründen dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer A. seine auf § 244 Abs. 3 StPO gestützte Rüge wegen Nichtvernehmung des Rechtsanwalts W. in zulässiger Form erhoben hat (vgl. dazu BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1). Auch auf dessen Nichtvernehmung beruht das Urteil nicht. Rechtsanwalt W. konnte zu seiner Konsultierung vorangegangenen Drohungen gegenüber dem Mitangeklagten H. in der JVA keine Angaben aus eigenem Erleben machen.

Ein gesicherter Erfahrungssatz, dass die Angaben eines Zeugen gegenüber einem ihm bis dahin völlig unbekannten Rechtsanwalt eher der Wahrheit entsprechen als dessen Zeugenaussage in einer Hauptverhandlung, in der er zur Wahrheit verpflichtet ist, existiert entgegen der Ansicht der Revision nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 341

Bearbeiter: Ulf Buermeyer