hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 333

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 494/06, Beschluss v. 31.01.2007, HRRS 2007 Nr. 333


BGH 2 StR 494/06 - Beschluss vom 31. Januar 2007 (LG Köln)

Betrug (Stoffgleichheit; Täuschung durch Rechnungsstellung); Strafzumessung (Zahl der tateinheitlich begangenen Straftaten; Unrechts- und Schuldgehalt); Beruhen.

§ 263 StGB; § 46 StGB; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall I. der Betrug in 813 und nicht in 978 tateinheitlichen Fällen begangen wurde.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zwar

- im Komplex G. in 1127 tateinheitlichen Fällen,

- im Komplex I. in 978 tateinheitlichen Fällen,

- im Komplex K. in 1948 tateinheitlichen Fällen, davon in 11 Fällen als Versuch,

- im Komplex P. in 908 tateinheitlichen Fällen, davon in 15 Fällen als Versuch,

- im Komplex GI. in 957 tateinheitlichen Fällen, davon in 9 Fällen als Versuch.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist mit der aus der Beschlussformel ersichtlichen Maßgabe unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die für den Betrug erforderlichen Täuschungshandlungen und der daraus folgende Irrtum der Geschädigten ergibt sich noch hinreichend aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. In allen Fällen haben die von dem Angeklagten maßgeblich mitbetriebenen Firmen nach der "Kölner Masche" Werbeleistungen angeboten, in Rechnung gestellt und von den Geschädigten bezahlen lassen, die in Wahrheit nicht erbracht werden sollten.

Soweit das Landgericht auf UA S. 313 annimmt, die Vermögensvorteile, die den von dem Angeklagten betriebenen Gesellschaften durch die Betrugshandlungen zugeflossen sind, seien stoffgleich mit den Vorteilen, die der Angeklagte aus dem Vermögen dieser Gesellschaften bezogen habe (u. a. Gehälter, sonstige Entnahmen und Pkw-Nutzung) ist dies rechtsfehlerhaft; denn insoweit sind die Zahlungen der Geschädigten und die Vorteile des Angeklagten gerade nicht stoffgleich. Dies schließt aber die Verwirklichung des Betrugstatbestands nicht aus, weil auch der Betrug zugunsten eines Dritten, hier der von dem Angeklagten betriebenen Gesellschaften, den Tatbestand erfüllt.

2. Im Komplex I. hat das Landgericht jedoch die Zahl der tateinheitlich verwirklichten Teilakte aufgrund eines Zählfehlers um 165 zu hoch angesetzt:

a) Bei den 726 angenommenen Teilakten ohne nachträgliche Stornierung (UA S. 111-138) hat das Landgericht 37 Fälle zuviel angenommen. In diesen Fällen wurde jeweils ein gesonderter weiterer Teilakt des Betrugs angenommen, obwohl die zugrunde liegenden Zahlungen der Geschädigten dieselbe Rechnung betrafen, die bereits im Fall zuvor als betrügerischer Teilakt berücksichtigt wurde. So betreffen beispielsweise die auf UA S. 111 als Teilakte 7 und 8 ausgewiesenen beiden Fälle jeweils Zahlungen auf die Rechnung Nr. 6054 vom 31. Oktober 2002. Mangels darüber hinausgehender konkreter Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Geschädigten in derartigen Fällen nicht vor jeder einzelnen Zahlung auf dieselbe Rechnung erneut getäuscht wurden, sondern nur einmal getäuscht wurden und die Leistungen auf dieselben Rechnungen auf dieser einmaligen Täuschung beruhen. Damit sind aber alle auf eine Rechnung geleisteten Zahlungen jeweils nur als ein Teilakt des Betrugs zu werten. Dies hat zur Folge, dass die 37 Teilakte 8, 18, 105, 145, 147, 172, 180, 256, 322, 355/356, 411, 427, 453/454, 476, 519, 544-548, 576, 582/583, 608/609, 631, 641/642, 695-699 und 721/722 dem Angeklagten nicht als gesonderte tateinheitlich verwirklichte Betrugstaten zur Last gelegt werden können, sondern jeweils mit der vorangegangenen Zahlung auf dieselbe Rechnung eine Einheit bilden. Deshalb ist die Zahl der Teilakte ohne Stornierung um 37 zu reduzieren.

b) Die Zahl der Teilakte mit Stornierung oder Rückbuchung des Rechnungsbetrags ist ebenfalls fehlerhaft um 128 zu hoch angesetzt. Hier wurden jeweils die betrügerisch erwirkte Zahlung und die Rückzahlung als gesonderte tateinheitlich verwirklichte Teilakte des Betrugs gewertet. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden aber nur die Zahlungen an die I. betrügerisch erlangt, während die Rückbuchung der erlangten Beträge nicht zusätzlich als Betrug gewertet werden kann. Insoweit handelt es sich vielmehr um die Wiedergutmachung des bereits eingetretenen Schadens. Dies hat zur Folge, dass alle 126 Teilakte mit einer geraden Fallnummer (2, 4, 6 usw.) nicht als gesonderter tateinheitlicher Betrug zu werten sind, sondern nur die 126 Teilakte, bei denen Zahlungen der Geschädigten erlangt wurden.

Auch insoweit sind aber des Weiteren die Fälle 27 und 47 nicht als gesonderte Teilakte des Betrugs zu werten, weil die Zahlungen der Geschädigten in diesen Fällen auf Rechnungen geleistet wurden, auf die die Geschädigten bereits in den Fällen 25 und 45 Zahlungen geleistet hatten. Ebenso wie in den unter 2 a) erörterten Fällen sind auch hier alle Leistungen der Geschädigten auf dieselbe Rechnung jeweils nur als ein Teilakt des Betrugs zu werten. Damit ist die Zahl der Teilakte mit Stornierung um 128 zu hoch angesetzt.

c) Die vom Landgericht angenommene Gesamtzahl der im Komplex I. tateinheitlich verwirklichten 978 Teilakte ist daher um 165 (37 + 128) auf 813 zu reduzieren. Da der Unrechts- und Schuldgehalt sowie die vom Landgericht zugrunde gelegte Schadenssumme im Komplex I. hierdurch nicht berührt werden, kann die für diese Tat festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe bestehen bleiben.

3. Auch im Übrigen lässt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Da der Angeklagte wegen vollendeten Betrugs in fünf Fällen verurteilt wurde, ist für eine Strafrahmenmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB kein Raum. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe die einschlägige Vorstrafe und das Bewährungsversagen erheblich zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat mit der Folge, dass die Strafen gegen den Beschwerdeführer höher ausfielen als die gegen den Mitangeklagten.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 333

Bearbeiter: Ulf Buermeyer