HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 230
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 487/06, Beschluss v. 17.01.2007, HRRS 2007 Nr. 230
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. Juni 2006 aufgehoben
a) im Schuldspruch soweit der Angeklagte wegen eines im März 2004 begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (II.4. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen.
b) Im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels sowie über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner hiergegen gerichteten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge hin den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Dezember 2006 unbegründet.
Was die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.4. der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe anbelangt, hat der Generalbundesanwalt wie folgt ausgeführt:
"Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener kann im Hinblick auf die im März 2004 erfolgte Handlung (Nr. II. 4. der Urteilsgründe) keinen Bestand haben. Die nach den Feststellungen des Landgerichts am 1. März 1986 geborene Geschädigte hatte am 1. März 2004 ihr 18. Lebensjahr vollendet und war damit im gesamten möglichen Tatzeitraum keine Person unter 18 Jahren im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Da die betreffende Handlung nach den im Urteil getroffenen Feststellungen auch keinen anderen Straftatbestand erfüllt und eine erneute Hauptverhandlung diesbezüglich zu keinen anderen Erkenntnissen führen würde, ist das Urteil insoweit aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. Die Summe der drei verbleibenden Einzelstrafen von einmal einem Jahr Freiheitsstrafe und zweimal sechs Monaten Freiheitsstrafe erreicht entgegen § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB gerade die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Die Gesamtstrafe ist deshalb neu zu bestimmen. Das kann nach § 354 Abs. 1 b StPO im Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO geschehen."
Dem schließt sich der Senat an. Das Landgericht wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die noch verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 230
Bearbeiter: Ulf Buermeyer